Satzung

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Satzung Feuerwehrverein Reitzengeschwenda e.V.

(vom 18.02.2006)

Inhaltsverzeichnis

§ 1    Name und Sitzunsere Satzung
§ 2    Zweck
§ 3    Gemeinnützigkeit
§ 4    Mitgliedschaft
§ 5    Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz
§ 6    Organe des Vereins
§ 7    Die Vereinsversammlung
§ 8    Der Vereinsvorstand
§ 9    Beschlussfassung
§ 10  Vereinsbeiträge
§ 11  Finanzen, Vereinskasse, Verwaltung
§ 12  Feiern und Jubiläen
§ 13  Auflösung des Vereins
§ 14  Inkrafttreten


§ 1 Name und Sitz

1.1 Für den Ort Reitzengeschwenda wurde mit Wirkung vom 17.07.1993 die Wiedereintragung des Feuerwehrvereins realisiert.
Dieser Verein hat seinen Ursprung in der FFW Reitzengeschwenda, welche seit 1929 besteht.
Der Verein ist im Vereinsregister des Kreisgerichtes Saalfeld – Rudolstadt eingetragen. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des Paragraphen 21 des BGB.

1.2 Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Reitzengeschwenda e.V.“.

1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Reitzengeschwenda.  

§ 2 Zweck

2.1 die Förderung des Feuerwehrwesens zum Zweck des Feuerschutzes im Ort Reitzengeschwenda und die Vertretung der Interessen der Feuerwehrvereinsmitglieder des Ortes Reitzengeschwenda,

2.2 die Pflege des Gedankens des freiwilligen Feuerwehrwesens, die Durchführung gemeinschaftlicher Veranstaltungen und die Herstellung enger kameradschaftlicher Verbindungen unter den Feuerwehrvereinsmitgliedern,

2.3 den Ausbau der sozialen Fürsorge für die Feuerwehrvereinsmitglieder auf den Gebieten der Unfallverhütung, der Unfallversicherung und sonstiger sozialer Einrichtungen,

2.4 Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am Brandschutz, Rettungswesen sowie Katastrophenschutz interessierten und für diese verantwortlichen Stellen und Organisationen,

2.5 Erfahrungsaustausch und enge Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrvereinen.  

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1952.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt gemeinnützige Zwecke.

3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4 Es dürfen keine anderen Personen noch Mitglieder des Vereins durch Ausgaben, die dem  Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die den Status einer Aufwandsentschädigung übersteigen.

3.5 Bei Auflösung des Vereins gilt hinsichtlich eines eventuell bestehenden Vereinsvermögens § 13 dieser Satzung.  

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Feuerwehrvereins sind:
 
4.1.1 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Reitzengeschwenda, nach deren Bereitschaftsbekundung

4.1.2 Fördernde aktive Mitglieder
Dies sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins durch fachlichen Rat, finanzielle Hilfe oder besondere Dienstleistungen unterstützen wollen. Sie sind stimmberechtigt.

4.1.3 Ehrenmitglieder gemäß § 5 dieser Satzung

4.2 Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand beantragt. Mit dem Aufnahmeantrag erhält der Antragsteller Einsicht in die bestehende Satzung des Vereins und erkennt diese mit Abgabe des Aufnahmeantrages an. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
 
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch

4.3.1 Austritt
a) Der Austritt ist nur wirksam wenn er schriftlich beim Vereinsvorstand vorliegt.
b)  Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer 4-wöchigen Austrittsfrist erfolgen.
c) Wer aus dem Verein austritt, verliert alle finanziellen Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.

4.3.2 Ausschluss
a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen werden und somit durch dessen Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.
b) Das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch den Kassenwart einen Vereins- Beitragsrückstand hat, der nicht auf einer finanziellen Belastungsgrenze des Feuerwehrvereinsmitgliedes beruht.
c) Über den Ausschluss beschließt nach Feststellung des Tatbestandes die Vereinsversammlung mit 2/3 Mehrheit.
d) Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats, vom Tag der  Zustellung an, kann das Mitglied die Revidierung des anstehenden Beschlusses vor der nächsten Vereinsversammlung  beantragen um dazu Stellung zu nehmen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.

4.3.3 Auflösung des Vereins
 
4.3.4 Tod des Mitglieds

4.4 Alle Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teil. Sie verpflichteten sich, den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

4.5 Jedes Mitglied, das der Beitragsverpflichtung unterliegt, hat den jeweils gültigen Jahresbeitrag zu zahlen, wenn aus besonderen Gründen nichts anderes vereinbart ist. Der Jahresbeitrag ist auf das Konto des Vereins zu überweisen. Barzahlungen an den Kassenwart sind zulässig.  

§ 5 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

5.1 Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten verliehen werden, die sich in der  Freiwilligen Feuerwehr, dem Feuerwehrverein oder um das Feuerwehrwesen besonders verdient gemacht haben.
 
5.2 Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes erfolgt auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch Beschluss der Vereinsversammlung.

5.3 Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit.  

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Organe des Vereins sind
 
6.1.1 die Vereinsversammlung und
 
6.1.2 der Vereinsvorstand  

§ 7 Die Vereinsversammlung

7.1 Vereinsversammlungen sind:

7.1.1 die Jahreshauptversammlung

7.1.2 die außerordentliche Hauptversammlung

7.1.3 die Mitgliederversammlung

7.2 Mitglieder der Vereinsversammlung sind:
 
7.2.1 alle eingetretenen Mitglieder aus der Freiwilligen Feuerwehr Reitzengeschwenda

7.2.2 die aktiven Mitglieder

7.2.3 die Ehrenmitglieder

7.3 Außerordentliche Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen finden statt, sooft es die Geschäftslage erfordert.
 
7.4 Die im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfindende Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Angelegenheiten behandeln:

a) Feststellung der Tagesordnung,
b) Die Niederschrift über die letzte Jahreshauptversammlung,
c) Bericht über die Mitgliederentwicklung,
d) Rechenschaftsbericht des Vereinsvorsitzenden,
e) Kassenbericht,
f) Entgegennahme des Berichtes über die Kassenprüfung und Wahl der Kassenprüfer,
g) Entlastung des Kassenwarts und des Vereinsvorstands,
h) Neuwahl des Vereinsvorstands nach Maßgabe des § 8 Absatz 4
i) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
j) Beschlussfassung über den Haushalt des jeweiligen Geschäftsjahres,
k) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen gemäß § 9 Absatz 4
m) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden nach § 5 dieser Satzung,
n) Bildung von Arbeitsausschüssen für Sonderaufgaben

7.5 Die Vereinsversammlungen beschließen in allen Angelegenheiten, für die nicht der Vereinsvorsitzende oder der Vorstand zuständig sind.

7.6 Jedes Mitglied der Vereinsversammlung hat eine Stimme, die nicht auf eine andere Person übertragen werden kann. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vergangene Jahr bezahlt wurden.

7.7 Die Vereinsversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet, der sie jährlich mindestens einmal einberuft. Diese Einberufung muss mindestens acht Tage vor dem Termin durch schriftliche Mitteilung an alle Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.

7.8 Auf Antrag von mindestens ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.

7.9 Über jede Vereinsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.  

§ 8 Der Vereinsvorstand

8.1 Der Vereinsvorstand besteht aus:

8.1.1 dem Vereinsvorsitzenden

8.1.2 dem stellvertretendem Vereinsvorsitzenden

8.1.3 dem Geschäftsführer

8.1.4 dem Schriftführer

8.1.5 dem Kassenwart

8.1.6 einem Beisitzer

8.2 Der Vereinsvorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
 
8.3 Der Vorstand wird vom Vereinsvorsitzenden bei Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, oder wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragt wird, einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens drei Tage betragen, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet.

8.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vereinsvorsitzenden doppelt.

8.5 Aufgaben des Vorstandes:

8.5.1 Dem Vereinsvorstand obliegt die Führung der Geschäfte und die Leitung des Vereins nach innen und außen.
8.5.2 Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
 
8.5.3 Insbesondere ist er zuständig für die:

a) Durchführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung.
b) Verwaltung des Feuerwehrvereins.
c) Einziehung von Einnahmen und Leistung von Ausgaben, bei letzteren jedoch nur im Rahmen des von der Vereinsversammlung beschlossenen Gesamthaushalts des Geschäftsjahres.
d) Feststellung des Rechnungsergebnisses.
e) Vorbereitung der nächsten Vereinsversammlung.
f) Aufnahme neuer Mitglieder.  

§ 9 Beschlussfassung

9.1 Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Beschlussfassung ausgesetzt.
 
9.2 Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.

9.3 Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Vereinsversammlung.

9.4 Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

9.5 Ist die Vereinsversammlung nicht beschlussfähig, so ist der Vereinsvorsitzende verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine zweite Vereinsversammlung einzuberufen. Sollte sich auch dann keine Mehrheit für einen Antrag finden, gilt dieser als abgelehnt.  

§ 10 Vereinsbeiträge

10.1 Der Verein erhebt pro Jahr einen jährlich neu festzulegenden Vereinsbeitrag.
 
10.2 Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags beschließt die Vereinsversammlung.

10.3 Ehrenmitglieder gemäß § 5 dieser Satzung sind beitragsfrei.  

§ 11 Finanzen, Vereinskasse, Verwaltung

11.1 Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch:

11.1.1 den jährlich neu festzulegenden Jahresbeitrag

11.1.2 freiwilligen Zuwendungen

11.1.3 Zuwendungen einer Behörde oder Dienststelle

11.2 Der Verein führt eine Vereinskasse, die mindestens jährlich abzuschließen und durch mindestens zwei Kassenprüfer/innen zu überprüfen ist.
 
11.3 Das Kassengeschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

11.4 Über die Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassenwart ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnung zu legen.

11.5 Der Vereinsvorsitzende ist berechtigt, nach Absprache mit dem Geschäftsführer, Auslagen bis zu 200,00 € monatlich, nachweislich zu tätigen.

11.6 Die durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen aufkommenden Vereinsgelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die über einer Aufwandsentschädigung liegen, abgefunden werden.

11.7 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Über die Höhe einer eventuellen Aufwandsentschädigung, Reisekosten und Reisespesen beschließt die Vereinsversammlung bei Verabschiedung des Haushaltsplanes.
 
11.8 Alle Mitteilungen des Vereins werden durch Rundschreiben an alle Mitglieder veröffentlicht. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt § 7 Absatz 7 dieser Satzung.    

§ 12 Feiern und Jubiläen

Feuerwehrvereinsmitglieder erhalten zu folgenden Feiern und Jubiläen eine Aufmerksamkeit des Vereins:
Eheschließung, Silberhochzeiten, Goldenen Hochzeiten und weiteren hohen Hochzeitsjubiläen, Niederkunft eines Vereinsmitglieds bzw. der Lebenspartnerin eines Vereinsmitglieds, runden Geburtstagen ab dem 40. und zum 65. und zu jedem darauf im 5-Jahres-Abstand folgenden Geburtstag.

Beim Ableben eines Vereinsmitglieds wird ein Kranz oder Gesteck mit Schleife zur Beisetzung gespendet. Es kann auch ein Geldbetrag in Höhe des Wertes eines Kranzes oder Gesteckes mit Schleife überreicht werden.

Die Präzisierung über Höhe des Geldbetrages oder Art der Aufmerksamkeit zu Feiern und Jubiläen sind in einer separat geführten Gebührensatzung festgelegt.  

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen.
 
13.2 Der Beschluss kann nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst werden.

13.3 Im Falle einer Auflösung des Feuerwehrvereins entscheidet die Vollversammlung über den Umgang mit möglicherweise vorhandenen Restvermögen des Feuerwehrvereins Reitzengeschwenda e.V.    

§ 14 Inkrafttreten

14.1 Diese Vereinssatzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 18. Februar 2006 beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.

14.2 Die Vereinssatzung vom 21. November 1999 tritt mit Inkrafttreten der Vereinssatzung vom 18. Februar 2006 außer Kraft.

14.3 Diese Vereinssatzung kann nur durch schriftliche Änderungen oder Ergänzungen unter Einhaltung der Punkte 7.5 bis 7.8 dieser Satzung von der Vereinsversammlung geändert werden.  

Reitzengeschwenda, den 18. Februar 2006

    • Detlef Gottschald         Vereinsvorsitzender
    • Ronald Hopf                 Stellvertretender Vorsitzende
    • Jürgen Anemüller        Geschäftsführer
    • Ralf Hoffmann              Kassenwart
    • Steffen Arnold             Schriftführer
    • Frank Hoffmann          Beisitzer